headerphoto
Eheschließung Drucken

 

Portugiesische Staatsbürger mit deutschem Wohnsitz, die eine Ehe schließen möchten, oder portugiesische Staatsangehörige, die einen Nicht-Deutschen Ausländer heiraten möchten, können das für den Wohnort zuständige Konsulat oder die Konsularabteilung darum bitten, ihre Eheschließung durchzuführen oder registrieren zu lassen.

Wenn die Ehe bereits durch ein Standesamt in Deutschland oder vor der römisch-katholischen Kirche geschlossen wurde, kann die Eheschließung durch das Konsulat registriert werden.

Falls die Trauung durch einen Konsularbeamten erfolgt, wird eine Eintragung der Eheschließung vorgenommen.

 

Eheschließung durch einen Konsularbeamten

Das zuständige Konsulat richtet sich nach dem Wohnort der zu trauenden Personen, bzw. von einer der beiden, falls sie in unterschiedlichen Konsularbezirken wohnen.

Die Trauungswilligen müssen die gesetzlich erforderlichen Dokumente dem Konsulat vorlegen und die Einleitung des Vorverfahrens zur Eheschließung beantragen.

Für die Eheschließung verlangt das Gesetz, dass beide angehenden Ehepartner zur Heirat befähigt sind, d.h. dass keine sog. Ehehindernisse vorliegen, die das Eingehen einer Ehe ausschließen.

Die Verlobten sollten sich für einen ehelichen Güterstand entscheiden

Zum Abschluss des Vorverfahrens zur Eheschließung wird durch den Konsul oder einen Beauftragten der Konsularabteilung ein endgültiger Beschluss erstellt. Fällt dieser positiv aus, ist er die Basis für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Dieses bescheinigt den zukünftigen Eheleuten, dass der Eheschließung keine Hindernisse gegenüberstehen.

Frist zur Eheschließung

Die Eheschließung sollte bis spätestens sechs Monate nach der Ausstellung des endgültigen Beschlusses erfolgen.

Registrierung von Eheschließungen durch das Konsulat

Wenn Sie als portugiesischer Staatsbürger bei den in Deutschland zuständigen Stellen ihre Ehe geschlossen haben, können Sie sich auch in das portugiesische Eheregister eintragen lassen, damit Ihre Eheschließung in Portugal verkündet wird.

Dafür müssen Sie die Registrierung der Eheschließung bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Konsulat beantragen. Sie können eine solche Anfrage zu jeder Zeit an uns richten. Dies ist auch per E-Mail möglich.

Wenn Sie im Ausland bei den lokalen Behörden oder der katholischen Kirche eine Eheschließung vollziehen und diese registrieren lassen möchten, müssen Sie bereits vor der Umsetzung dieses Vorhabens das Vorverfahren zur Eheschließung bei Ihrem zuständigen Konsulat einleiten. Anderenfalls muss der genannte Prozess im Nachhinein („a posteriori“) eingeleitet werden. Dies bringt jedoch mit sich, dass automatisch der Stand der Gütertrennung gilt, zum Nachteil eines eventuellen Ehevertrags, den das Paar bereits vor der Hochzeit schriftlich bewilligt hat.

Einzuhaltende Vorschriften für die Eheschließung
  • Die Eheanwärter müssen im für ihren Wohnort zuständigen Konsulat die laut Gesetz erforderlichen Dokumente vorlegen und die Einleitung des Vorverfahrens zur Eheschließung beantragen.
  • Zum Abschluss des Vorverfahrens wird ein endgültiger Beschluss erstellt. Fällt dieser positiv aus, ist er die Basis für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses.

Dokumente, die dem Konsulat vorgelegt werden müssen

  • Vollständiger Auszug aus dem Geburtenregister beider Partner, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt;
  • Personalausweise / Pässe;
  • Falls minderjährige Personen beteiligt sind, ist eine Urkunde über die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen;
  • Ehevertrag oder Bescheinigung über die entsprechende öffentliche Urkunde, falls vorhanden;
  • Im Ausland geborene Portugiesen reichen eine Geburtsurkunde ihres lokalen Geburtenregisters ein;
  • Bescheinigung über den Wohnsitz in Deutschland, mit Hinweis auf den Beginn des Aufenthalts;
  • Eheurkunde, falls die bereits bestehende Eheschließung registriert werden soll;
  • Die zu trauende Person ausländischer Nationalität hat folgende Dokumente vorzulegen: Geburtsurkunde des Standesamtes ihres Heimatlandes mit der entsprechenden Übersetzung; gültiger Personalausweis / Pass oder ein gleichwertiges Dokument; darüber hinaus muss ebenfalls eine Ehefähigkeitsbescheinigung vorlegt werden.

Falls es der trauungswilligen Person ausländischer Nationalität nicht möglich ist, diese Ehefähigkeitsbescheinigung vorzulegen, sei es aufgrund des Nichtvorhandenseins einer diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes, sei es durch andere zwingende Umstände, kann diese Bescheinigung durch eine Erklärung ersetzt werden, die bestätigt, dass im Einklang mit seinem Personalstatut kein Hindernis für eine Eheschließung besteht. Diese Erklärung wird dann der Beantragung der Einleitung des Eheschließungsprozesses hinzugefügt.